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Donnerstag April 25, 2024
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COVID-19: Der AStV billigt eine politische Einigung über das digitale EU-COVID-Zertifikat zur Erleichterung der Freizügigkeit

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Der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rates (AStV) hat heute einstimmig die mit dem Europäischen Parlament am 20. Mai erzielte politische Einigung über das digitale COVID-Zertifikat der EU unterstützt.

Ziel ist es, die sichere und freie Bewegung während der COVID-19-Pandemie zu erleichtern, indem nachgewiesen wird, dass eine Person entweder gegen COVID-19 geimpft wurde, ein negatives Testergebnis erhalten hat oder sich von COVID-19 erholt hat. Das Zertifikat, das ab dem 1. Juli verwendet wird, wird in digitaler und Papierform verfügbar sein, einen QR-Code enthalten und kostenlos ausgestellt werden. Es ist keine Voraussetzung für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts und kein Reisedokument.

António Costa – Premierminister von Portugal

Das Zertifikat ist ein wichtiger Schritt hin zu einem normaleren, freieren und sichereren Leben während der Pandemie. Sie wird ab diesem Sommer die Freizügigkeit aller Europäer erleichtern. Und es zeigt einmal mehr, dass die EU liefert. Die Mitgliedstaaten müssen in Bezug auf die epidemiologische Situation wachsam bleiben, damit die Bewegung in der EU sicher ist, sich aber gleichzeitig unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften allmählich erholen können.
António Costa – Premierminister von Portugal

Erschwingliche und zugängliche Tests

  • Die Mitgliedstaaten werden ermutigt sicherzustellen, dass Tests erschwinglich und allgemein verfügbar sind.
  • 100 Millionen Euro werden für den Erwerb von Tests im Rahmen des Soforthilfeinstruments bereitgestellt.
  • Zusätzliche Mittel über 100 Millionen Euro könnten mobilisiert werden, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Haushaltsbehörden.

Reisebeschränkungen

  • Es bleibt den nationalen Regierungen überlassen, ob Reisende mit einer Bescheinigung in Quarantäne müssen oder sich testen lassen.
  • Die Mitgliedstaaten sollten davon absehen, zusätzliche Reisebeschränkungen wie Tests oder Quarantäne aufzuerlegen, es sei denn, sie sind verhältnismäßig und zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich.
  • Wenn sie beschließen, Reisebeschränkungen einzuführen, müssen die Mitgliedstaaten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission möglichst 48 Stunden im Voraus informieren.
  • Sie müssen die Gründe für solche Einschränkungen, ihren Umfang sowie den Beginn und die Dauer klären.
  • Diese Informationen sollten 24 Stunden vor Inkrafttreten der Maßnahmen veröffentlicht werden.

Einlaufphase

  • Für einen Zeitraum von sechs Wochen können Bürger, deren Bescheinigungen vor dem 1. Juli ausgestellt wurden, mit diesen Bescheinigungen innerhalb der EU reisen.
  • Wenn ein Mitgliedstaat bis zum 1. Juli nicht bereit ist, Zertifikate im neuen Format auszustellen, hat er ab diesem Datum sechs Wochen Zeit, um das neue digitale EU-COVID-Zertifikatsformat einzuführen. Nationale Zeugnisse in anderen Formaten werden während der Einführungsphase akzeptiert.

Arten von Impfstoffen

  • Wenn eine Person einen Impfpass für einen der von der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) zugelassenen Impfstoffe vorlegt, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, diesen zu akzeptieren, um die Freizügigkeit zu erleichtern. Die vorgeschlagene Gesetzgebung gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Impfbescheinigungen zu akzeptieren, die für Impfstoffe ausgestellt wurden, die national zugelassen wurden oder das Notfalllistenverfahren der WHO (Weltgesundheitsorganisation) durchlaufen haben.

Arten von Tests

  • Als Nachweis für ein negatives Testergebnis werden nur PCR- und Antigen-Schnelltests akzeptiert.
  • Als Genesungsnachweis werden nur PCR-Tests akzeptiert. Antigen-Schnelltests, serologische Tests oder andere validierte Methoden können zu einem späteren Zeitpunkt akzeptiert werden, wenn wissenschaftliche Beweise vorliegen.

Datenschutzerklärung

  • Es wird keine zentralisierte EU-Datenbank geben.
  • Die Mitgliedstaaten müssen im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften robuste Sicherheitsvorkehrungen treffen.

Hintergrund

Der rechtliche Rahmen für das Zertifikat besteht aus zwei Legislativvorschlägen, die am 17. März von der Europäischen Kommission vorgelegt wurden.

Der erste Vorschlag betrifft EU-Bürger und ihre Familienangehörigen und der zweite betrifft Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Schengen-Raum aufhalten oder aufhalten.

Gemäß den Vorschlägen wird es möglich sein, das Zertifikat in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz zu verwenden. Das Zertifikat steht auch Initiativen offen, die weltweit entwickelt werden.

Der Rat nahm seine Verhandlungsposition am 14. April an, während das Europäische Parlament seine Position am 29. April annahm. Nach vier Trilogen und mehreren Fachsitzungen wurde am 20. Mai die interinstitutionelle politische Einigung erzielt.

Nächste Schritte

Der Rat wird nun ein Schreiben an das Europäische Parlament richten, um offiziell mitzuteilen, dass die ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten die politische Einigung gebilligt haben.

Das Europäische Parlament wird dann voraussichtlich auf seiner Plenartagung vom 7. bis 10. Juni über seine Position in erster Lesung abstimmen. Anschließend wird der Rat offiziell die Verordnungen annehmen, die vom Rat und vom Europäischen Parlament unterzeichnet werden müssen. Sobald die Unterzeichnung des Gesetzes erfolgt ist, werden die Verordnungen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten ab dem 1. Juli.

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