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Die Alte Welt und die Auswahl derer, die nicht das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person haben

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Die Europäische Menschenrechtskonvention wurde von Gruppen und Experten entworfen innerhalb des sich bildenden Europarates 1949-1950, basierend auf einem früheren Entwurf der Europäischen Bewegung.

Nach ausführlichen Debatten übersendete die Versammlung des Europarats ihren im Sommer 100 von mehr als 1949 Parlamentariern erarbeiteten Vorschlag für eine Menschenrechtscharta an das beschlussfassende Gremium des Rates, das Ministerkomitee.

Die Entwürfe der Europäischen Bewegung, von denen die Beratende Versammlung des Europarats maßgeblich beeinflusst wurde, sahen die Garantie der „Freiheit von willkürlicher Festnahme, Inhaftierung und Verbannung und anderen Maßnahmen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 des Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen.“

Dieser Text führte zu keiner Diskussion in der Versammlung und wurde unverändert in die Empfehlung der Versammlung vom 8. September 1949 übernommen.

Entwurf des neuen Übereinkommenstexts des Sachverständigenausschusses

Das Ministerkomitee des Rates der Europa trat im November 1949 zusammen und weigerte sich nach einer Überprüfung, den von der Versammlung vorbereiteten Entwurf des Übereinkommens anzunehmen. Ein Hauptanliegen war, dass die zu garantierenden Rechte lediglich aufgezählt wurden und die Kontrolle der Beschränkungen der Rechte in allgemeiner Form enthalten war.

Das Ministerkomitee forderte daraufhin die Einsetzung eines Ausschusses von Rechtsexperten, um einen Übereinkommensentwurf auszuarbeiten, der als Grundlage für künftige Diskussionen dienen soll. Sie legten die Empfehlung der Versammlung für a Menschenrechte Charta an den neu eingesetzten Expertenausschuss für Menschenrechte. Dem Ausschuss wurde die Aufgabe übertragen, zu entscheiden, ob die Rechte genauer definiert werden sollten, um sie beispielsweise an bestehende Gesetze und Bedingungen anzupassen oder als allgemeine Grundsatzerklärungen zu belassen.

Im Mandat des Sachverständigenausschusses hieß es: „den Fortschritten, die in dieser Angelegenheit von den zuständigen Organen der Vereinten Nationen erzielt wurden, sollte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden“.

Der internationale Entwurf Pakt über Menschenrechte der Mitte 1949 von der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen erstellt wurde, enthielt einen Artikel über die Sicherheit von Personen, in dem es hieß:

"1. Niemand darf willkürlich festgenommen oder inhaftiert werden.

2. Niemandem darf die Freiheit entzogen werden, außer aus den gesetzlich vorgeschriebenen Gründen und in Übereinstimmung mit den gesetzlich festgelegten Verfahren."

Der Sachverständigenausschuss ging dabei in Richtung einer Reduktion der Rechte auf positivrechtliche Formulierungen, die eher der Wahrung der Staatsinteressen als der Interessen des Einzelnen gedient zu haben scheint. Der Staat solle Rechtssicherheit gegenüber anderen Staaten genießen, so die vorherrschende Sichtweise.

Dem Sachverständigenausschuss des Europarats für Menschenrechte wurden am 4. Januar 1950 „Bemerkungen der Regierung des Vereinigten Königreichs vom Generalsekretär“ übermittelt. In diesen Kommentaren schlug die britische Regierung unter anderem Änderungen des Artikels über die Sicherheit des Person, die es für bestimmte Personen einschränkt. Sie bezeichneten dies als „die rechtmäßige Inhaftierung von Minderjährigen oder Minderjährigen zum Zwecke der Erziehungsaufsicht auf rechtmäßige Weise“.

Die britische Regierung war bereits an einer inhaltsgleichen Vorlage an die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen zum Entwurf der Internationalen von Mitte 1949 beteiligt Pakt über Menschenrechte. Es basierte auf der Besorgnis, dass der entworfene Menschenrechtstext darauf abzielte, die universellen Menschenrechte auch für Menschen mit psychischen Störungen (psychosozialen Behinderungen) umzusetzen, was im Widerspruch zu der Gesetzgebung und der Sozialpolitik des Vereinigten Königreichs und anderer Länder stand.

Auf seiner ersten Sitzung im Februar 1950 befasste sich der Sachverständigenausschuss für Menschenrechte mit Vorschlägen mehrerer seiner Mitglieder. Das schwedische Mitglied, Richter Torsten Salén, wies darauf hin, dass es dem Staat möglich sein sollte, „notwendige Maßnahmen“ zur Bekämpfung von Landstreicherei und Alkoholismus zu ergreifen.

Sir Oscar Dowson (Vereinigtes Königreich) wiederholte den Vorschlag seiner Regierung, insbesondere den Artikel über die Freiheit und Sicherheit von Personen, der sich hauptsächlich an psychisch gestörte Personen richtet (dh an Personen mit psychosozialen Behinderungen).

Der schließlich vom Sachverständigenausschuss am Ende seiner ersten Sitzung vereinbarte Vorentwurf des Übereinkommens wiederholte wörtlich die Artikel der Allgemeinen Erklärung über das Recht auf Leben und besagte: „Niemand darf willkürlich festgenommen, inhaftiert oder ins Exil geschickt werden. ”

Die Briten legten daraufhin für die nächste Sitzung des Redaktionsausschusses einen neuen Änderungsantrag mit geringfügiger Textänderung, jedoch mit dem gleichen Inhalt wie ihr früherer Vorschlag, vor. Der Ausschuss bestand aus Sir Oscar Dowson (der den Vorschlag unterbreitete), Herrn Martin Le Quesne (einem Diplomat des Auswärtigen Dienstes des Vereinigten Königreichs), Herrn Birger Dons-Møller (einem Diplomat des dänischen Außenministeriums) und Richter Torsten Salén (Schweden).

Dieses Mal hat der Ausschuss aus vier Mitgliedern – zwei davon aus dem Vereinigten Königreich, eins aus Dänemark (das den ursprünglichen Vorschlag des Vereinigten Königreichs unterstützt hatte) und eins aus Schweden – sowohl die vom Vereinigten Königreich als auch von Schweden vorgeschlagenen Änderungen in das Übereinkommen aufgenommen. Mit dieser Änderung grenzte der Artikel über die Sicherheit von Personen „geisteskranke, alkohol- oder drogenabhängige oder Landstreicher“ aus der allgemeinen Bevölkerung heraus.

Geänderter Text Die Alte Welt und die Auswahl derer, die kein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit haben

Abschluss der Konvention

Der Entwurf des Übereinkommens, der dem Ministerkomitee schließlich vom Sachverständigenausschuss vorgelegt wurde, enthielt zwei dem gegenwärtigen Artikel 5 entsprechende Artikel über die Freiheit und Sicherheit der Person.

Version B Die Alte Welt und die Auswahl derjenigen, die keine Rechte auf Freiheit und Sicherheit der Person haben

Dieser Übereinkommensentwurf wurde von einer Konferenz hochrangiger Beamter überprüft, die im Juni 1950 zusammentrat. Sie hatten viele Themen zu erörtern, aber aus unbekannten Gründen wurde der Text des Artikels über Freiheit und Sicherheit von Personen nicht rückgängig gemacht. Der Bericht und der von der Konferenz Hohe Beamte angenommene Übereinkommensentwurf wurden im August 1950 dem Ministerkomitee des Europarats vorgelegt Grundlegende Freiheiten."

Am 3. November 1950 prüfte ein Rechtssachverständigenausschuss zum letzten Mal den Wortlaut des Übereinkommens und führte eine Reihe von Form- und Übersetzungskorrekturen ein. Bei dieser Gelegenheit wurde Artikel 5 einigen geringfügigen Änderungen unterzogen, von denen sich keine auf die spezifischen Ausnahmen von „Kranken, Alkohol- oder Drogensüchtigen oder Landstreichern“ bezog. Damit erhielt die Konvention ihre endgültige Form. Am nächsten Tag wurde die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet.

Europäische Konvention genehmigt Freiheitsentzug wegen „Wahnsinns“

Artikel 5 des Übereinkommens über das Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person durch die Arbeit der Vertreter des Vereinigten Königreichs, Dänemark und Schweden, wie von ihren Vorgesetzten in ihren Außenministerien angewiesen, haben daher eine spezielle Sprache aufgenommen, die die rechtmäßige Inhaftierung des sehr weiten und undefinierten Begriffs „Personen mit geistiger Behinderung“ allein deshalb erlaubt, weil sie haben oder glauben eine psychosoziale Behinderung zu haben. Mit anderen Worten, in der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, dass psychiatrische Zwangseinweisungen und darüber hinaus Freiheitsentziehungen von Alkoholikern und Landstreichern dem europäischen Menschenrechtsstandard entsprechen, sofern diese auf der Grundlage eines nationalen Rechts erfolgen.

Dieser Absatz des Übereinkommens wurde seitdem nicht geändert und ist immer noch in Kraft.

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