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Sonntag, März 26, 2023

EGMR: Belgien wegen Diskriminierung von Zeugen Jehovas verurteilt

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Juan Sánchez Gil
Juan Sánchez Gil
Juan Sanchez Gil – bei The European Times News – Meistens in den hinteren Reihen. Berichterstattung zu Fragen der Unternehmens-, Sozial- und Regierungsethik in Europa und international mit Schwerpunkt auf Grundrechten. Auch denjenigen eine Stimme geben, denen die allgemeinen Medien nicht zuhören.

Belgien wurde wegen Diskriminierung der Zeugen Jehovas verurteilt. Das Versäumnis, Versammlungen der Zeugen Jehovas seit 2018 eine Befreiung von der Grundsteuer in der Region Brüssel-Hauptstadt zu gewähren, war diskriminierend

EMRK 122 (2022) 05.04.2022

In der heutigen Kammer Beurteilung1, Im Falle des Assemblée Chrétienne Des Témoins de Jéhovah d'Anderlecht und andere gegen Belgien (Antrag Nr. 20165/20) entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte einstimmig, dass Folgendes vorlag:

eine Verletzung von Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 (Eigentumsschutz) zur Konvention.

Der Fall betraf Versammlungen der Zeugen Jehovas, die sich darüber beschwerten, dass ihnen die Befreiung von der Zahlung einer Vermögenssteuer verweigert wurde (precompte immobilier) in Bezug auf Grundstücke in der Region Brüssel-Hauptstadt, die von ihnen für den Gottesdienst genutzt werden. Gemäß einer Verordnung des Gesetzgebers der Region Brüssel-Hauptstadt vom 23. November 2017 galt die Befreiung ab dem Haushaltsjahr 2018 nur für „anerkannte Religionen“, eine Kategorie, die die antragstellenden Gemeinden nicht umfasste.

Da die fragliche Steuerbefreiung von einer vorherigen Anerkennung abhängig war und durch Vorschriften geregelt wurde, die keinen ausreichenden Schutz vor Diskriminierung boten, entschied der Gerichtshof, dass die Ungleichbehandlung, der die beschwerdeführenden Gemeinden ausgesetzt waren, keine vernünftige und objektive Rechtfertigung hatte. Es stellte unter anderem fest, dass die Anerkennung nur auf Initiative des Justizministers möglich sei und danach von der reinen Ermessensentscheidung des Gesetzgebers abhänge. Ein solches System barg die Gefahr der Willkür, und es war Religionsgemeinschaften nicht zuzumuten, sich zur Geltendmachung der fraglichen Steuerbefreiung einem Verfahren zu unterziehen, das nicht auf Mindestgarantien der Fairness beruhte und dies auch nicht tat eine objektive Beurteilung ihrer Ansprüche gewährleisten.

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