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Donnerstag, März 28, 2024
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Kirchliche Eheschließung aus orthodoxer Sicht

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Die Ehe ist die Vereinigung eines Mannes und einer Frau, die von Gott im Paradies gegründet wurde (2. Mose 18:24-19; Matthäus 6:5). Die kirchliche Eheschließung wird durch das Sakrament der Ehe vollzogen und geheiligt. Laut dem Apostel Paulus ist die Ehe wie die Vereinigung von Christus und der Kirche: „Der Mann ist das Haupt der Frau, so wie Christus das Haupt der Kirche ist. <…> Deshalb wird ein Mann seinen Vater und seine Mutter verlassen und seiner Frau anhangen, und die zwei werden ein Fleisch werden. Dieses Geheimnis ist groß; Ich spreche in Bezug auf Christus und die Kirche. So möge jeder von euch seine Frau lieben wie sich selbst; aber die Frau fürchte sich vor ihrem Mann“ (Eph. 22:33-XNUMX).

Das Ziel der christlichen Ehe ist das gemeinsame Erreichen einer unzerstörbaren Einheit mit Christus in seinem Unendlichen Reich. Zum christlichen Leben der Ehegatten gehört es, die im Sakrament der Ehe empfangene Gnadengabe in Liebe zu pflegen, die sich unter anderem in der Geburt und in der gemeinsamen Arbeit der Kindererziehung manifestiert.

I. Vorbereitung auf die Hochzeit und deren Vollendung

Die Ehe impliziert einen offenen Willen eines Mannes und einer Frau, aus dem sich Rechte und Pflichten im Verhältnis zueinander sowie zu den Kindern ergeben. „Die Ehe ist die Vereinigung von Mann und Frau, die Gemeinschaft allen Lebens, die Teilhabe am göttlichen und menschlichen Recht“, sagt das Prinzip des römischen Rechts, das auch in den slawischen Kirchenrechtsquellen enthalten ist (Kormchaya, Kap. 49). Insofern erfolgt die kirchliche Eheschließung in jenen Ländern, in denen sie keine zivilrechtlichen Folgen hat, nach der staatlichen Registrierung der Eheschließung. Diese Praxis hat eine Grundlage im Leben der alten Kirche. In Zeiten der Verfolgung ließen die Christen keine Kompromisse mit der heidnischen Staatsreligion zu und zogen das Martyrium der Teilnahme an heidnischen Ritualen vor. Aber auch in dieser historischen Periode heirateten sie auf die gleiche Weise wie die übrigen Untertanen des römischen Staates. „Sie (dh Christen) heiraten wie alle anderen“, sagt ein christlicher Schriftsteller aus dem 2. Jahrhundert (Brief an Diognet, V). Gleichzeitig wurden christliche Ehen, wie alle anderen wichtigen Angelegenheiten, mit dem Segen des Bischofs vollzogen: „Es ist notwendig, wie Sie es tun, nichts ohne den Bischof zu tun“ (Hl. Ignatius der Gottträger. Brief an die Trallianer, II).

In der modernen Praxis ist eine Trauung vor der staatlichen Eheschließung ausnahmsweise mit dem Segen des Diözesanbischofs möglich – etwa bei einer bevorstehenden Teilnahme an Kriegshandlungen, einer schweren Krankheit oder einer längeren Trennung zukünftiger Ehegatten. In Situationen, die eine dringende Entscheidung über die Trauung vor der staatlichen Registrierung erfordern, kann der Priester eine solche Entscheidung selbstständig treffen, mit anschließender Berichterstattung an den Diözesanbischof.

Eine nicht kirchlich geweihte und zugleich auch nicht nach Landesrecht eingetragene Lebensgemeinschaft wird von der Kirche nicht als Ehe anerkannt.

Es wird nicht als möglich anerkannt, Ehen zu heiraten, die nach staatlichem Recht eingetragen sind, aber nicht den kanonischen Normen entsprechen (z inakzeptable Verwandtschaftsgrade).

Die Kirche segnet die Ehen derer, die sich bewusst diesem Sakrament nähern. In modernen Kirchendokumenten wird vorgeschrieben: „Wegen der fehlenden Kirchlichkeit der Mehrzahl der kirchlich Trauenden erscheint es notwendig, vor dem Sakrament der Eheschließung verpflichtende Vorbereitungsgespräche einzurichten, bei denen der Geistliche oder Laienkatechist aufklären muss den Eheschließenden die Wichtigkeit und Verantwortung des Schrittes, den sie gehen, das christliche Verständnis der Liebe zwischen Mann und Frau zu offenbaren, den Sinn und Sinn des Familienlebens im Licht der Heiligen Schrift und der orthodoxen Heilslehre zu erklären.

Es sollte darauf geachtet werden, dass die Trauung orthodoxer Christen in der Gemeinde stattfindet, der sie angehören.

Das Sakrament der Ehe sowie das Sakrament der Taufe können nicht an einer Person vollzogen werden, die die grundlegenden Wahrheiten des orthodoxen Glaubens und der christlichen Moral leugnet. Personen, die sie aus abergläubischen Gründen erhalten möchten, können an diesen heiligen Handlungen nicht teilnehmen. In diesem Fall wird empfohlen, die Hochzeit zu verschieben, bis die Person die wahre Bedeutung des Sakramentes der Ehe erkennt.

Die Kirche erlaubt auch nicht, dass die folgenden Personen heiraten:

a) die in einer anderen nicht beendeten standesamtlichen oder kirchlichen Ehe stehen;

b) auf der Grundlage des 54. Kanons des Trullo-Konzils und der Kirchengesetzgebung der Russisch-Orthodoxen Kirche (Dekret der Allerheiligsten Regierungssynode vom 19. Januar 1810) – diejenigen, die insgesamt in direkter Linie miteinander verwandt sind Grad und in der Seitenlinie bis einschließlich siebter Grad; Ehen im fünften, sechsten und siebten Grad der seitlichen Blutsverwandtschaft können mit dem Segen des Diözesanbischofs geschlossen werden;

c) auf der Grundlage derselben Regel und des Synodaldekrets – Eigentum von zwei Gattungen bis zum vierten Grad einschließlich oder Eigentum von drei Gattungen im ersten Grad;

d) diejenigen, die geistig verwandt sind: der Empfänger und der Empfänger, der in der Heiligen Taufe empfangen wurde, der Empfänger und der Empfänger; der Empfänger und die Mutter sowie der Empfänger und der Vater des Wahrgenommenen oder Wahrgenommenen;

e) zuvor dreimal verheiratet; es werden Ehen berücksichtigt, sowohl verheiratete als auch nicht verheiratete, aber erhaltene staatliche Registrierungen, in denen die Person, die eine neue Ehe eingehen möchte, nach ihrer Annahme der Heiligen Taufe war;

f) diejenigen, die im Klerus sind (beginnend mit den Eingeweihten in den Subdiakon-Rang) und im Mönchtum;

g) nicht dem Christentum angehören;

h) die das Mindestalter nach geltendem Zivilrecht noch nicht erreicht haben;

i) die die Höchstaltersgrenze gemäß den Regeln des Hl. Basilius des Großen erreicht haben – 60 Jahre für Frauen (Regel 24) und 70 Jahre für Männer (Regel 88); von dieser Einschränkung ausgenommen sind Ehepaare, die zusammengelebt haben und sich aus dem einen oder anderen Grund – etwa im Zusammenhang mit dem Erwerb des Glaubens – erst in fortgeschrittenem Alter zum Sakrament der Trauung entschlossen haben;

j) nach dem gesetzlich festgelegten Verfahren im Zusammenhang mit einer psychischen Störung als geschäftsunfähig anerkannt werden.

Es ist nicht akzeptabel, eine Hochzeit ohne die freie Zustimmung beider Parteien durchzuführen.

In Fällen, in denen es für den Priester schwierig ist, das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Hindernissen für die Feier des Sakramentes der Eheschließung festzustellen, muss sich der Priester entweder selbstständig an den Diözesanbischof wenden oder diejenigen, die heiraten möchten, einladen, sich an die Diözesanbehörden zu wenden Auflösung der entstandenen Verlegenheit und Erlaubnis zur Durchführung der Trauung.

Die Eheschließung, die – irrtümlich oder böswillig – bei Vorliegen kirchenrechtlicher Hindernisse begangen wurde, wird als ungültig anerkannt. Ausgenommen sind Trauungen bei Vorliegen solcher Hindernisse, die mit dem Segen des Bischofs außer Acht gelassen werden können (siehe Punkt b der obigen Liste), oder wenn eine der Trauungspersonen die Altersgrenze nicht erreicht, wenn bis zum Zeitpunkt der Trauung die Altersgrenze überschritten wird Verstoß festgestellt wurde, dass die Volljährigkeit bereits erreicht war oder in einer solchen Ehe bereits ein Kind geboren wurde. Gleichzeitig kann, wenn die Ehe wegen Verletzung der Altersgrenze als ungültig anerkannt wird, die Ehe geschlossen werden, wenn die Parteien das gesetzliche Alter erreicht haben.

Eine Ehe kann auf Antrag eines Ehegatten für nichtig erklärt werden, wenn der andere Ehegatte aus natürlichen Gründen zur ehelichen Lebensgemeinschaft unfähig ist, wenn die Unfähigkeit vor der Eheschließung eingetreten ist und nicht auf fortgeschrittenem Alter beruht. In Übereinstimmung mit der Definition des Allrussischen Kirchenrates von 1917-1918. eine diesbezügliche Beschwerde bei den Diözesanbehörden kann frühestens zwei Jahre nach dem Datum der Eheschließung zur Prüfung angenommen werden, und „die angegebene Frist ist nicht obligatorisch in Fällen, in denen die Unfähigkeit des Ehegatten zweifellos ist und auf Abwesenheit zurückzuführen ist oder anormale anatomische Struktur von Organen“ .

In Bezug auf orthodoxe Christen, deren rechtmäßig von ihnen geschlossene Ehe nicht durch das Sakrament der Ehe geweiht ist, sollten sich die Pfarrer von der Entscheidung des Heiligen Synods der Russisch-Orthodoxen Kirche vom 28. Dezember 1998 leiten lassen. über die Unzulässigkeit der Praxis des Kommunionentzugs von Personen, die in einer unverheirateten Ehe leben, und die Gleichsetzung einer solchen Ehe mit Unzucht. Sie sollten sich um solche Menschen besonders kümmern und ihnen die Notwendigkeit der gnadenvollen Hilfe erklären, die im Sakrament der Ehe erbeten wird, und auch, dass für orthodoxe Christen die Praxis, in einer standesamtlichen Ehe ohne Eheschließung zu leben, nicht akzeptabel ist.

Beim Segen von Ehegatten, die seit vielen Jahren zusammenleben und nicht kirchlich verheiratet sind, sollte man das „Chinesische von der Eheschließung langjähriger Ehepartner“ verwenden.

II. Ehe mit Nicht-Orthodoxen und Nicht-Orthodoxen

Der Unterschied in der Religion von Braut und Bräutigam macht es kanonisch unmöglich, Ehen zwischen Orthodoxen und Nichtchristen zu weihen (IV v. Chr. 14; Laod. 10, 31; Karth. 30; VI v. Chr. 72). Das Konzil von Trulli (Kanon 72) verbietet orthodoxen Christen unter Androhung der Exkommunikation, nicht nur Heiden, sondern auch Ketzer zu heiraten.

Damit verbunden ist die Sorge der Kirche um das christliche Wachstum der Eheleute: „Der gemeinsame Glaube der Ehegatten, die Glieder des Leibes Christi sind, ist die wichtigste Voraussetzung für eine wahrhaft christliche und kirchliche Ehe. Nur eine im Glauben geeinte Familie kann eine „Hauskirche“ werden (Röm. 16; Phil. 5), in der Mann und Frau zusammen mit ihren Kindern in geistlicher Vollkommenheit und Gotteserkenntnis wachsen . Mangelnde Einstimmigkeit stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Integrität der ehelichen Gemeinschaft dar. Deshalb sieht es die Kirche als ihre Pflicht an, die Gläubigen aufzufordern, „nur im Herrn“ (1 Kor 2) zu heiraten, also mit denen, die ihre christlichen Überzeugungen teilen.

Gleichzeitig kann die Kirche gegenüber Personen, die mit Nichtchristen verheiratet sind, pastorale Nachsicht zeigen, indem sie dafür sorgt, dass sie den Kontakt zur orthodoxen Gemeinschaft aufrechterhalten und ihre Kinder in der Orthodoxie erziehen können. Der Priester sollte sich bei der Betrachtung des Einzelfalls an die Worte des Apostels Paulus erinnern: „Wenn irgendein Bruder eine ungläubige Frau hat und sie willigt ein, bei ihm zu leben, dann soll er sie nicht verlassen; und eine Frau, die einen ungläubigen Mann hat und er willigt ein, bei ihr zu leben, darf ihn nicht verlassen. Denn der ungläubige Mann wird geheiligt durch die gläubige Frau, und die ungläubige Frau wird geheiligt durch den gläubigen Mann“ (1. Korinther 7-12).

Die Frage der Möglichkeit der Segnung von Eheschließungen orthodoxer Christen mit nichtorthodoxen Christen ist nach den geltenden Festlegungen der obersten kirchlichen Autorität zu entscheiden. So heißt es in den Grundlagen des Sozialkonzepts der Russisch-Orthodoxen Kirche: „Die Russisch-Orthodoxe Kirche hält es aufgrund seelsorgerlicher Überlegungen sowohl in der Vergangenheit als auch heute für möglich, dass orthodoxe Christen Katholiken, Mitglieder, heiraten der altorientalischen Kirchen und Protestanten, die sich zum dreieinigen Gott bekennen, vorbehaltlich des Ehesegens in der orthodoxen Kirche und der Kindererziehung im orthodoxen Glauben. Die gleiche Praxis wurde in den letzten Jahrhunderten in den meisten orthodoxen Kirchen befolgt.

III. Beendigung der Ehe

Die eheliche Gemeinschaft muss gemäß dem Wort des Erretters unzerstörbar sein: „Was Gott zusammengefügt hat, soll niemand trennen“ (Mt 19).

Gleichzeitig erkennt die Kirche auf der Grundlage der Lehre des Evangeliums die Möglichkeit an, eine Ehe zu Lebzeiten beider Ehegatten zu beenden, wenn einer von ihnen Ehebruch begangen hat (Matthäus 5; 32). Eine Scheidung ist auch in Fällen möglich, die die Ehegemeinschaft so destruktiv beeinflussen wie Ehebruch. Darüber hinaus hielt die Kirche eine Reihe von Scheidungsgründen für akzeptabel, die mit dem natürlichen Tod eines der Ehepartner verglichen werden können, der die Ehe beendet.

Gegenwärtig hat die Russisch-Orthodoxe Kirche auf der Grundlage der heiligen Kanone die Definition des Heiligen Konzils der Russisch-Orthodoxen Kirche von 1917-1918 „Über die Gründe für die Beendigung der von der Kirche geheiligten Ehegemeinschaft“ und die Grundlegendes Gesellschaftskonzept der Russisch-Orthodoxen Kirche, hält die folgenden Gründe für akzeptabel, um die Frage der Anerkennung einer Ehe als zerrüttet zu betrachten:

a) der Abfall eines der Ehegatten von der Orthodoxie;

b) Ehebruch eines der Ehegatten (Mt. 19:9) und unnatürliche Laster;

c) der Eintritt eines der Ehegatten in eine zivilrechtliche neue Ehe;

d) Mönchsgelübde eines der Ehegatten, die unter der Bedingung des gegenseitigen Einverständnisses und der Erfüllung aller moralischen Verpflichtungen gegenüber Familienmitgliedern abgelegt werden; Eine Tonsur, die ohne Einhaltung dieser Bedingungen durchgeführt wird, kann nicht als gültig angesehen werden und ihre Folgen müssen durch die Bestimmungen über Klöster und Mönchtum geregelt werden.

e) die Unfähigkeit eines der Ehegatten zum ehelichen Zusammenleben, die das Ergebnis einer vorsätzlichen Selbstverstümmelung war;

f) Erkrankung eines der Ehegatten an Lepra, Syphilis, AIDS, sowie ärztlich bescheinigte chronische Alkohol- oder Drogenabhängigkeit des Ehegatten;

g) die unbekannte Abwesenheit eines der Ehegatten, wenn sie mindestens drei Jahre dauert, bei Vorlage einer amtlichen Bescheinigung der zuständigen staatlichen Stelle; der festgelegte Zeitraum wird auf zwei Jahre nach Ende der Feindseligkeiten für die Ehegatten von Personen, die im Zusammenhang damit vermisst werden, und auf zwei Jahre für die Ehegatten von Personen, die im Zusammenhang mit anderen Katastrophen und Notfällen vermisst werden, verkürzt;

h) böswilliges Verlassenlassen eines Ehegatten durch einen anderen;

i) die Frau, die eine Abtreibung gegen den Ehemann durchführt, oder der Ehemann seine Frau zu einer Abtreibung zwingt;

j) ein durch Gerichtsbeschluss festgestellter Eingriff eines der Ehegatten in das Leben oder die Gesundheit des anderen oder der Kinder;

k) eine während der Ehe eingetretene unheilbare schwere psychische Erkrankung eines der Ehegatten, bestätigt durch ein ärztliches Attest.

Wenn einer der Ehegatten einen der aufgeführten Gründe hat, kann der zweite sich an die Diözesanbehörden wenden und die Frage der Auflösung der Ehe prüfen. Das Vorliegen eines Beschlusses weltlicher Behörden über die Auflösung einer Ehe entbindet dabei nicht von der Notwendigkeit eines unabhängigen Urteils und einer eigenen Entscheidung für die kirchlichen Behörden nach dem Grund der Heiligen Schrift, nach Kirchenkanonen und nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften zur Seelsorgepflicht.

Bevor sie sich an den Diözesanbischof wenden, sollten sich Scheidungswillige mit ihrem Pfarrer treffen, der aufgefordert wird, die Situation zu studieren und, wenn möglich, die Eheleute zur Versöhnung zu ermahnen. Für den Fall, dass eine solche Ermahnung fehlschlägt oder nicht durchführbar ist, erteilt ihnen der Priester ein entsprechendes Gutachten zur Vorlage an die Diözesanverwaltung oder übersendet ein solches Gutachten selbstständig an die Diözesanverwaltung.

Nach Prüfung der Angelegenheit stellt der Diözesanbischof eine Bescheinigung aus, in der diese kirchliche Eheschließung als zerbrochen anerkannt wird und der unschuldigen Partei die Möglichkeit gegeben wird, eine zweite oder dritte Ehe zu schließen. Eine solche Gelegenheit kann dem Schuldigen nach Reue und Bußvollstreckung gegeben werden, über die auch dem schuldigen Ehegatten auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt werden kann.

Die eigentliche Prüfung der Fälle und die Ausstellung der genannten Urkunden kann mit Segen des Diözesanbischofs von einer Kommission vorgenommen werden, die aus Presbytern besteht und nach Möglichkeit von einem Vikarbischof geleitet wird, falls es einen in der Diözese gibt. Die Fälle werden von der Kommission kollegial behandelt, und wenn nötig – unter Anhörung der Parteien. Die Entscheidung über die Auflösung der Ehe wird in der Diözese am tatsächlichen Aufenthaltsort der Ehegatten getroffen. Leben die Ehegatten in verschiedenen Diözesen, kann die Ehe in der einen oder anderen Diözese geschieden werden.

ANHANG

Über Blutsverwandtschaft und Eigentum

Die kollaterale Blutsverwandtschaft, in der die Ehe ohne Ausnahmemöglichkeit verboten ist, besteht aus:

• im zweiten Grad – Brüder und Schwestern, einschließlich blutsverwandt und blutsverwandt (im Folgenden);

• im dritten Grad – Onkel und Tanten mit Neffen und Nichten;

• im vierten Grad —

 Cousins ​​​​untereinander;

 Großtanten und Großeltern mit Urnichten und Nichten (d. h. mit den Enkeln oder Enkelinnen ihrer Brüder oder Schwestern).

Die Grade der Blutsverwandtschaft entlang der Seitenlinie, in deren Gegenwart eine Ehe mit bischöflichem Segen geschlossen werden kann, bestehen (in dieser und in den folgenden Listen sind alle möglichen Verwandtschaftsverhältnisse jedes Grades angegeben, obwohl Ehen sind in einigen Fällen aufgrund des Generationenunterschieds sogar theoretisch unmöglich):

• im fünften Grad —

 diese Person mit den Kindern seiner Cousins ​​​​oder Schwestern;

 diese Person mit Urenkeln und Urenkeln ihrer Brüder oder Schwestern;

• im sechsten Grad —

 Cousins ​​zweiten Grades untereinander;

 diese Person mit Enkelkindern und Enkelinnen seiner Cousins ​​​​oder Schwestern;

 diese Person mit den Ururenkeln und Ururenkeln ihrer Brüder oder Schwestern;

• im siebten Grad —

 diese Person mit den Kindern seiner zweiten Cousins ​​​​oder Schwestern;

 diese Person mit Urenkeln und Urenkelinnen seiner Cousins ​​​​oder Schwestern;

– diese Person mit den Ur-Ur-Ur-Enkeln und Ur-Ur-Ur-Enkeln ihrer Geschwister.

Beim Vermögen aus zwei Gattungen (Zweiartengut) bei Monogamie beider Ehegatten gibt es:

• im ersten Grad – der Ehegatte und die Eltern des anderen Ehegatten;

• im zweiten Grad —

 Ehepartner und Großeltern, Brüder und Schwestern des anderen Ehepartners;

 die Eltern des Ehemanns und die Eltern der Ehefrau untereinander;

• im dritten Grad —

 Ehepartner und Urgroßväter, Urgroßmütter, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten des anderen Ehegatten;

 Eltern eines Ehegatten und Großeltern, Brüder und Schwestern des anderen Ehegatten;

• im vierten Grad —

 Ehepartner und Ururgroßeltern, Ururgroßmütter, Cousins, Cousins, Großneffen und Nichten des anderen Ehegatten;

 Eltern eines Ehegatten und Urgroßväter, Urgroßmütter, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten des anderen Ehegatten.

Beim Vermögen aus zwei Gattungen (Zwei-Arten-Vermögen) bei Bigamie eines oder beider Ehegatten gibt es:

• im ersten Grad – Stiefvater und Stiefmutter mit Stiefsöhnen und Stieftöchtern;

• im zweiten Grad —

 diese Person mit Stiefsöhnen und Stieftöchtern eines Sohnes oder einer Tochter;

– Stiefbrüder und -schwestern;

• im dritten Grad —

 diese Person mit Stiefsöhnen und Stieftöchtern von Enkeln oder Enkelinnen;

 diese Person mit den Kindern ihrer Halbgeschwister;

• im vierten Grad —

 diese Person mit Stiefkindern und Stieftöchtern von Urenkeln oder Urenkelinnen;

– diese Person mit den Enkelkindern ihrer Halbgeschwister;

 Kinder von Stiefgeschwistern untereinander.

Bei einer Eigenschaft aus drei Gattungen (Dreigattung) im ersten Grad handelt es sich um:

• Stiefvater und Ehefrau seines Stiefsohns; Stiefmutter und Ehemann ihrer Stieftochter;

• der Ehemann und die Schwiegermutter seiner Ehefrau aus ihrer anderen Ehe; Ehefrau und Schwiegervater ihres Mannes aus dessen anderer Ehe.

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