Die EU sollte das 2011 gegründete „Samidoun Palestinian Prisoners Solidarity Network“ als terroristische Organisation einstufen und auf die EU-Terroristenliste setzen. Zu diesem Schluss kamen die Europaabgeordneten, die die Konferenz leiteten, die am 5. März von Europaabgeordnetem Bert-Jan Ruissen im Europäischen Parlament ausgerichtet wurde, nachdem sie die Aussagen und Analysen mehrerer Experten gehört hatten.
Die EU muss auf der Liste der Länder stehen, die Samidoun als terroristische Organisation einstufen, wie etwa: Kanada (2024) Israel (2021) Niederlande (2024) und der USA (2024).
Einer von ihnen, Dr. Hans-Jakob Schindler (leitender Direktor des Projekts zur Extremismusbekämpfung), befasste sich mit der Situation von Samidoun in Deutschland, einem Land, in dem im Jahr 2023 Maßnahmen zum Verwaltungsverbot ergriffen wurden.

Samidoun in Deutschland
Vor seinem Verbot in Deutschland im November 2023 agierte Samidoun Deutschland in erster Linie als Mobilisierungs-, Propaganda- und Finanzunterstützungsnetzwerk mit engen Verbindungen zur Volksfront zur Befreiung Palästinas (PFLP), die in die EU Terroristenliste im Jahr 2002. Einer der Gründer von Samidoun, Khaled Barakat, ist tatsächlich als hochrangiges Mitglied der PFLP bekannt.
Zu seinen Aktivitäten gehörten auch die Organisation von Online- und Offline-Treffen, Veranstaltungen und Offline-Demonstrationen sowie das Sammeln von Spenden.
Angesichts der Verbindungen von Samidoun zur PFLP diente das Samidoun-Netzwerk in Deutschland als übergreifendes Mobilisierungsnetzwerk, das den Übergang zwischen islamistischen und linksextremistischen Netzwerken ermöglichte.
Obwohl die deutschen Sicherheitsbehörden bis zum Verbot lediglich rund 100 aktive Unterstützer von Samidoun in Deutschland identifizierten, ging die Mobilisierungsfähigkeit der Gruppe weit über diese eher kleine Zahl hartgesottener Samidoun-Mitglieder und -Anhänger hinaus.
Da Samidouns Propaganda nicht nur die Existenz Israels leugnete und zur Anwendung von Gewalt aufrief, wurde das Netzwerk von mehreren deutschen Verfassungsschutzbehörden beobachtet.
Darüber hinaus ergriffen die deutschen Behörden bis zum offiziellen Einreiseverbot im November 2023 regelmäßig administrative und rechtliche Maßnahmen gegen Mitglieder des Samidoun-Netzwerks. 2019 wurde Khaled Barakat die Teilnahme an einer Veranstaltung in Deutschland untersagt, 2020 wurde er ausgeliefert und erhielt ein vierjähriges Einreiseverbot nach Deutschland.
Die Funktion von Samidoun als übergreifendes Mobilisierungs- und Finanzierungsnetzwerk wurde auch dadurch unterstrichen, dass die linksextremistische Organisation Rote Hilfe erlaubte die Nutzung seines Bankkontos zum Sammeln von Geld für Samidoun-Aktivitäten.
Dieser übergreifende Charakter und die Aktivitäten von Samidoun erreichten nach dem pogromartigen Terroranschlag der Hamas gegen Israel am 7. Oktober 2023 eine neue Ebene. Samidoun mobilisierte sofort, sowohl online als auch offline.
In den darauffolgenden Wochen bis zum Verbot war Samidoun äußerst aktiv bei der Organisation von Großdemonstrationen, insbesondere in Berlin und Nordrhein-Westfalen, an denen auch linksextreme Netzwerke teilnahmen.
Während dieser Demonstrationen kam es zu zahlreichen Straftaten, darunter regelmäßiger und teilweise schwerer Gewalt gegen die Polizei sowie offenen Aufrufen zur Zerstörung Israels.
Wie erwartet führte das Verbot und die Auflösung des deutschen Zweigs von Samidoun, einschließlich des Palestine Youth Mobilization Hirak e.V., zu einer deutlichen Reduzierung seiner Aktivitäten in Deutschland und zu einem Rückgang pro-palästinensischer Demonstrationen.
Es ist zu beachten, dass Samidoun Niederlassungen in den Vereinigten Staaten, Kanada, Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Schweden, den Niederlanden, Belgien, Griechenland, Spanien, Palästina und Libanon. Auch in diesen Ländern gibt es teilweise ähnliche Debatten wie in Deutschland.

Verwaltungsverbote in Deutschland
Wenn es ernsthafte Hinweise darauf gibt, dass eine Gruppe systematisch und nachhaltig die Grundwerte des deutschen Grundgesetzes untergräbt, können zahlreiche staatliche Stellen einschreiten.
Da Samidoun Gewalt förderte und zur faktischen Zerstörung des Staates Israel aufrief, fiel er in diese Kategorie.
Wenn ausreichende Beweise vorliegen, kann ein Verbot ausgesprochen werden. Zwar kann eine solche Entscheidung vor Gericht angefochten werden, doch sind solche Anfechtungen in der Regel erfolglos.
Ein solches Verwaltungsverbot bedeutet auch, dass sämtliche Vermögenswerte, fungibel und nicht fungibel, von den Behörden beschlagnahmt werden.
Verwaltungsverbote erstrecken sich auch auf den Online-Bereich. Social-Media-Konten werden in der Verbotsverfügung konkret aufgeführt und müssen anschließend von den Plattformen geschlossen werden, da deren Unterhaltung in Deutschland nun illegal ist.
Darüber hinaus wird das Zeigen von Symbolen, sowohl offline als auch online, die sich auf die verbotene Gruppe oder das verbotene Netzwerk beziehen, zu einer illegalen Handlung.
Im Falle von Samidoun wurde auch einer seiner zentralen Slogans, „Vom Fluss bis zum Meer wird Palästina frei sein“, in das Verbotserlass aufgenommen, da er das Existenzrecht Israels leugnet.
Verbotsverfügungen sind daher ein wirksames Mittel zur Verteidigung der deutschen Verfassungsordnung. Sie stellen jedoch keine Einstufung als Terroristen dar, und genau hier liegt die Herausforderung, der sich das Verfahren zur Aufnahme einer Gruppe oder eines Netzwerks in die EU-Terroristenliste stellen muss.
Der derzeitige Prozess der Aufnahme einer Gruppe oder eines Netzwerks wie Samidoun in die Terroristenliste der EU erfordert, dass es eine rechtskräftige Verurteilung wegen Terrorismus in mindestens einem EU-Mitgliedstaat an das Netz angeschlossen sein. Zum Zeitpunkt der deutschen Entscheidung war dies nicht der Fall.

Abgeordnete kämpfen für die Aufnahme von Samidoun in die EU-Terroristenliste
Am 17. Oktober 2023 stellte die Abgeordnete Assita Kanko, eine in Burkina Faso geborene belgische Abgeordnete der ECR-Fraktion, folgende Frage: schriftliche parlamentarische Anfrage an der Vizepräsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik:
„Deutschland hat ein Verbot der Organisation Samidoun beantragt, weil sie öffentlich den Terror der Hamas feiert und antisemitische Verschwörungstheorien verbreitet.
Dieselbe Organisation organisierte am 15. Oktober 2023 eine Demonstration im belgischen Saint-Gilles, für die keine Genehmigung erteilt wurde. Ihr europäischer Koordinator Mohammed Khatib nutzte die Gelegenheit, um zu erklären: „Wir bezeichnen den Angriff der Hamas in Israel nicht als Terroranschlag, wir bezeichnen ihn als gerechtfertigten Widerstand.“
Wird der Vizepräsident/Hohe Vertreter vorschlagen, die Organisation Samidoun, die Zweigstellen in ganz Europaauf der Liste der Personen, Gruppen und Körperschaften, die besonderen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung unterliegenoder sie in die Liste der Personen, Gruppen und Körperschaften aufzunehmen, die verstärkten Maßnahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit unterliegen?“
Am 4. Dezember 2023 antwortete die Kommission
Der einschlägige Rechtsakt der EU zur Festlegung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, mit Ausnahme von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida, ist der Gemeinsame Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP), im Folgenden „CP 931“ (oder „Terroristenliste der EU“)[1].
Eine Benennung nach KP 931 führt zum Einfrieren der Vermögenswerte und zum Verbot, den benannten Personen, Gruppen oder Körperschaften Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen[2]. KP 931 verpflichtet die Mitgliedstaaten zudem, sich gegenseitig im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen größtmögliche Unterstützung bei der Verhütung und Bekämpfung terroristischer Handlungen zu gewähren (Artikel 4).
Gemäß Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 931 CP wird die Liste der Personen, Gruppen und Körperschaften, die diesen Maßnahmen unterliegen, auf der Grundlage von Entscheidungen der zuständigen nationalen Behörden erstellt, entweder über die Einleitung von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen der Beteiligung an einer terroristischen Tat oder über die Verurteilung einer solchen Tat.
Die zuständige Behörde kann eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde sein und kann in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland angesiedelt sein. Es obliegt den Mitgliedstaaten, auf der Grundlage ihrer nationalen Entscheidung neue Listen vorzuschlagen.
Eine Neulistung kann nur auf Grundlage eines solchen Beschlusses erfolgen, der den Anforderungen des CP 931 entspricht. Ein solcher Beschluss muss vom Rat einstimmig gefasst werden.
- [1] ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93. XNUMX.
- [2] Diese Maßnahme wird durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70) umgesetzt.
Dies könnte man als „Nicht-Antwort“ auf die klare Frage bezeichnen: „Wird der Vizepräsident/Hohe Vertreter vorschlagen, die Organisation Samidoun, die Zweigstellen in ganz Europaauf der Liste der Personen, Gruppen und Körperschaften, die besonderen Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung unterliegen... "