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Mittwoch, Mai 21, 2025
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Die EBA gibt Kriterien heraus, um festzulegen, wann Anbieter von Krypto-Assets eine zentrale Kontaktstelle zur Bekämpfung der Finanzkriminalität benennen müssen.

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Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat heute einen neuen Entwurf technischer Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht, der regelt, wann Anbieter von Krypto-Asset-Diensten (CASPs) eine zentrale Kontaktstelle benennen müssen. Eine solche zentrale Kontaktstelle kann ein wichtiges Instrument im Kampf gegen Finanzkriminalität sein.

In einem EU-Mitgliedstaat ansässige CASPs können Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat anbieten. In einigen Fällen, in denen sie eine lokale Niederlassung haben, beispielsweise einen Krypto-Geldautomaten, müssen sie neben den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) auch die lokalen Vorschriften einhalten. In diesen Fällen können zentrale Kontaktstellen dazu beitragen, die mit der grenzüberschreitenden Erbringung von Krypto-Asset-Dienstleistungen verbundenen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/TF) zu mindern und eine angemessene Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten.

Der RTS-Entwurf sieht vor:

  • Die Bedingungen, unter denen CASPs eine zentrale Kontaktstelle benennen sollten; und
  • Die Rollen und Verantwortlichkeiten dieser zentralen Kontaktstelle.

Im Einklang mit dem gesetzlichen Mandat der EBA wird im RTS-Entwurf weder die Form einer zentralen Kontaktstelle definiert noch festgelegt, wo in der EU sie angesiedelt sein soll.

Rechtsgrundlagen, Hintergrund

Gemäß Artikel 45 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2015/849 ist die EBA verpflichtet, technische Regulierungsstandards (RTS) zu entwickeln, in denen die Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angemessen ist, sowie die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen dargelegt werden.

Eine erste Version eines solchen Entwurfs für Regulierungsstandards wurde 2017 herausgegeben. Diese Delegierte Verordnung (EU) 2018/1108 der Kommission wurde 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Der Anwendungsbereich war auf E-Geld-Institute (EMIs) und Zahlungsdienstleister (PSPs) beschränkt.

Die Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Informationen bei Geldtransfers und bestimmten Kryptowerten gilt ab dem 30. Dezember 2024. Sie ändert die Richtlinie (EU) 2015/849, unter anderem durch die Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auf Anbieter von Krypto-Dienstleistungen. Artikel 45 Absatz 9 dieser Richtlinie erweitert daher die Bestimmungen, wonach Mitgliedstaaten von EMIs und PSPs, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Rechtsform als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die Benennung einer CCP-Stelle in ihrem Hoheitsgebiet verlangen können, auf CASPs. Dies bedeutet, dass die EBA die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1108 der Kommission aktualisieren muss.

Quelle Link

The European Times

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