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Montag, April 15, 2024
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Welt: Durchführungsbeschluss der Kommission über die Finanzierung humanitärer Hilfsmaßnahmen aus dem Haushalt der Europäischen Union

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DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU ) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und Beschluss Nr. 541/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/20121 , insbesondere Artikel 110,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über humanitäre Hilfe2 („Verordnung über humanitäre Hilfe“ oder „HAR“), insbesondere auf Artikel 1,

Artikel 2, Artikel 4 und Artikel 15 Absätze 2 und 3,

gestützt auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union (im Folgenden „Übersee-Assoziierungsbeschluss“)3, insbesondere auf Artikel 79,

Wohingegen:

(1) Um die Durchführung der humanitären Hilfsmaßnahmen der Union für 2021 zu gewährleisten, muss ein jährlicher Finanzierungsbeschluss für 2021 angenommen werden. Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) ) legt detaillierte Vorschriften für Finanzierungsentscheidungen fest.

(2) Die durch Naturkatastrophen verursachten menschlichen und wirtschaftlichen Verluste, ob plötzlich oder langsam einsetzend, sind verheerend. Naturkatastrophen nehmen durch den Klimawandel an Intensität und Ausmaß zu und bringen einen stetig steigenden Verlust an Menschenleben, physisches und psychisches oder soziales Leid oder materielle Schäden mit sich.

(3) Vom Menschen verursachte humanitäre Krisen, die auch als komplexe Krisen bezeichnet werden und meist aus den Folgen von Konflikten resultieren, sind heute die Hauptursache für humanitären Bedarf und Schutzbedarf in der Welt und dauern zunehmend an.

(4) Direkte und indirekte humanitäre Folgen von Pandemien wie COVID-19 können gleichermaßen katastrophal sein und müssen auch aus humanitärer Sicht angegangen werden.

(5) Die im Rahmen dieses Beschlusses finanzierte humanitäre Hilfe sollte auch wesentliche Tätigkeiten und Unterstützungsdienste für humanitäre Organisationen gemäß Artikel 2 Buchstabe c und Artikel 4 HAR umfassen, einschließlich insbesondere des Schutzes humanitärer Güter und humanitären Personals.

(6) Die Union ist am 28. November 20124 Vertragspartei des Ernährungshilfe-Übereinkommens geworden; das Übereinkommen trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Gemäß Artikel 5 des Übereinkommens ist ein Betrag von 350 000 000 EUR, der als gemäß diesem Beschluss finanzierte Nahrungsmittel- und Ernährungshilfe ausgegeben werden soll, auf die jährliche Mindestverpflichtung anzurechnen das Jahr 2021 der Union im Rahmen des Ernährungshilfe-Übereinkommens.

(7) Obwohl im Allgemeinen durch diesen Beschluss finanzierte Finanzhilfen kofinanziert werden sollten, kann der Anweisungsbefugte gemäß Artikel 190 Absatz 3 der Haushaltsordnung deren Finanzierung unter Angabe einer angemessenen Begründung in vollem Umfang genehmigen bei der Vergabeentscheidung.

(8) Die geplante Unterstützung muss den Bedingungen und Verfahren entsprechen, die in den gemäß Artikel 215 AEUV5 erlassenen restriktiven Maßnahmen festgelegt sind. Der bedarfsorientierte und unparteiische Charakter der humanitären Hilfe impliziert, dass die Union aufgefordert werden kann, humanitäre Hilfe in Krisen und Ländern zu finanzieren, die von restriktiven Maßnahmen der Union betroffen sind.
Im Einklang mit den einschlägigen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts und mit den in Artikel 214 Absatz 2 AEUV genannten Grundsätzen der Unparteilichkeit, Neutralität und Nichtdiskriminierung sollte die Union den raschen und ungehinderten Zugang von Zivilpersonen zu humanitärer Hilfe ermöglichen und erleichtern brauchen. Die einschlägigen restriktiven Maßnahmen der Union sollten so ausgelegt und umgesetzt werden, dass sie die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die beabsichtigten Endbegünstigten nicht ausschließen.

(9) Die Kommission sollte Beiträge anderer Geber anerkennen und annehmen, die gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Haushaltsordnung geleistet wurden, vorbehaltlich des Abschlusses der entsprechenden Vereinbarung. Wenn solche Beiträge nicht auf Euro lauten, sollte eine angemessene Umrechnungsschätzung vorgenommen werden.

(10) Es ist ratsam, einen Teil des Unionshaushalts für humanitäre Hilfe als Teil einer operativen Reserve nicht zugewiesen zu lassen, um unvorhergesehene Einsätze abzudecken.

(11) In Fällen, in denen Nichtregierungsorganisationen Finanzmittel der Union gemäß Artikel 7 HAR gewährt werden, sollte der zuständige Anweisungsbefugte prüfen, ob die Begünstigten dieser Finanzmittel ihren Verpflichtungen langfristig nachkommen können, um sicherzustellen, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen Die betreffenden Nichtregierungsorganisationen erfüllen die erforderlichen Förder- und Auswahlkriterien, insbesondere im Hinblick auf ihre rechtliche, operative und finanzielle Leistungsfähigkeit. Die durchzuführende Überprüfung sollte auch darauf abzielen zu bestätigen, ob die betreffenden Nichtregierungsorganisationen in der Lage sind, humanitäre Hilfe im Einklang mit den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten humanitären Grundsätzen zu leisten.

(12) In Fällen, in denen die Union humanitäre Hilfsmaßnahmen der Sonderorganisationen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 HAR finanziert, um sicherzustellen, dass die Begünstigten von Unionsfinanzhilfen langfristig in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen, der zuständige Anweisungsbefugte sollte die rechtliche, operative und, wenn es sich um privatrechtliche Einrichtungen oder Einrichtungen handelt, die finanzielle Leistungsfähigkeit der spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten, die finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Beschlusses erhalten möchten, überprüfen. Die durchzuführende Überprüfung sollte insbesondere darauf abzielen zu bestätigen, ob die betreffenden Sonderorganisationen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, humanitäre Hilfe oder gleichwertige internationale Hilfe außerhalb der Union im Einklang mit den im Europäischen Konsens über die humanitäre Hilfe festgelegten humanitären Grundsätzen zu leisten.

(13) Gemäß Artikel 195 Buchstabe a der Haushaltsordnung sollte die Vergabe von Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an Nichtregierungsorganisationen genehmigt werden, die die in Artikel 7 HAR genannten Förderfähigkeits- und Eignungskriterien für diesen Zweck erfüllen der humanitären Hilfe.

(14) Die Kommission sollte die Förderfähigkeit von Kosten ab einem Datum vor der Einreichung eines Finanzhilfeantrags genehmigen, das vor der Annahme dieses Beschlusses liegt, aus Gründen äußerster Dringlichkeit bei der Krisenbewältigungshilfe oder in anderen Ausnahmefällen hinreichend begründete Notfälle, wobei ein frühzeitiges Eingreifen der Union von großer Bedeutung wäre.

(15) Um eine wirksame Bereitstellung der von der Union finanzierten humanitären Hilfe in allen relevanten Krisenkontexten zu gewährleisten und gleichzeitig die spezifischen Mandate internationaler Organisationen wie der Vereinten Nationen und der internationalen Komponente des Roten Kreuzes und des Roten Kreuzes zu berücksichtigen Halbmondbewegung (Internationales Komitee vom Roten Kreuz und Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften) ist es notwendig, die indirekte Mittelverwaltung für die Durchführung der von der Union finanzierten humanitären Hilfsmaßnahmen einzusetzen.

(16) Die Kommission stellt ein Schutzniveau für die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf Einrichtungen und Personen sicher, die mit der Ausführung von Unionsmitteln durch indirekte Mittelverwaltung gemäß Artikel 154 Absatz 3 der Haushaltsordnung betraut sind. Zu diesem Zweck sind diese Einrichtungen und Personen gemäß Artikel 154 Absatz 4 der Haushaltsordnung7 einer Bewertung ihrer Systeme und Verfahren und erforderlichenfalls geeigneten Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 154 Absatz 5 der Haushaltsordnung zu unterziehen die Haushaltsordnung, bevor eine Beitragsvereinbarung unterzeichnet werden kann.

(17) Die Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 116 Absatz 5 der Haushaltsordnung ist zu berücksichtigen.

(18) Um Flexibilität bei der Umsetzung des Arbeitsprogramms zu ermöglichen, sollten Änderungen zugelassen werden, die im Sinne von Artikel 110 Absatz 5 der Haushaltsordnung nicht als wesentlich anzusehen sind.

(19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 Absatz 1 HAR eingesetzten Ausschusses für humanitäre Hilfe —

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