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Donnerstag, Mai 2, 2024
EuropaEin CRISPR-Bild ergibt sich aus der GVO-Richtlinie der Europäischen Union

Ein CRISPR-Bild ergibt sich aus der GVO-Richtlinie der Europäischen Union

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Bildnachweis: Louise Fitzgerald

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das weithin so ausgelegt wird, dass es sich bei allen gentechnisch veränderten Organismen um GVO (genetisch veränderte Organismen) handelt, ist möglicherweise nicht so präskriptiv wie zunächst angenommen.

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Diese Ansicht geht aus einem Artikel hervor, den die Wissenschaftler des John Innes Center, Professor Wendy Harwood und Dr. Penny Hundleby, zusammen mit EU-Wissenschaftlern und Rechtswissenschaftlern verfasst haben.

In seinem Urteil vom Juli 2018 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) bestätigt, dass Organismen die durch neuere Methoden der gerichteten Mutagenese wie Genome Editing gewonnen werden, sind nicht vom Anwendungsbereich der EU-GVO-Richtlinie ausgenommen.

Nach dem Urteil viele in der Wissenschaftsgemeinschaft angenommen, dass alle genomeditierten Organismen als GVO im Sinne der GVO-Richtlinie zu behandeln sind. Aber dieser neue Artikel, der heute im European Journal of Risk Regulation veröffentlicht wurde, stellt diese präskriptive Auslegung in Frage.

Ein Schlüsselfaktor bei der Auslegung des Urteils, argumentieren die Autoren, war zunächst die Feststellung, ob Organismen überhaupt unter die GVO-Definition fallen, denn wenn dies nicht der Fall ist, ist die Ausnahme – und damit das Urteil – für sie nicht relevant. Die EU-Definition eines GVO lautet: „Das genetische Material der resultierenden Organismen wurde auf eine Weise verändert, die in der Natur nicht vorkommt.“






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Ausgehend von einer eingehenden Analyse kommen die Autoren zu dem Schluss, dass für einen Organismus, der ein GVO im Sinne der Richtlinie ist, sowohl die verwendete Technik als auch die genetischen Veränderungen des resultierenden Organismus berücksichtigt werden müssen. Kurz gesagt, nicht jede Mutation führt zu einem GVO.

Moderne Gen-Editing-Techniken wie CRISPR können verwendet werden, um verschiedene Arten von Veränderungen zu bewirken, von einzelnen Basenpaar-Änderungen und -Deletionen, die natürlich vorkommen können, bis hin zu Hinzufügungen und komplexeren Veränderungen, die dies nicht tun würden. Ersteres ist daher kein GVO im Sinne der EU.

Eine der Autoren Dr. Penny Hundleby vom John Innes Centre sagte: „Die Besorgnis vieler in der Wissenschafts- und Pflanzenzüchtungsgemeinschaft über das EuGH-Urteil war klar. Wir hoffen, dass dieser Artikel durch die detaillierte Analyse des Urteils und der GVO-Definition einen Beitrag zur zukünftigen Politikentwicklung leistet und einen zeitnahen Beitrag zur laufenden Debatte leistet.

„Die europäische Wissenschaftsgemeinschaft braucht die bestmöglichen Instrumente, um die Herausforderungen des Klimawandels, der Ernährungssicherheit und der nachhaltigen Lebensmittelproduktion zu bewältigen. Aus diesem Grund ist es zwingend erforderlich, dass der regulatorische Status von Organismen, die durch neuartige genomische Techniken entwickelt wurden, dringend geklärt wird.“

Die Europäische Kommission führt derzeit im Auftrag der Europäischen Union eine Studie zum unionsrechtlichen Status neuartiger Genomtechniken durch, die im April 2021 veröffentlicht werden soll.

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                                            Piet VAN DER MEER et al. The Status under EU Law of Organisms Developed through Novel Genomic Techniques, <i>European Journal of Risk Regulation</i> (2021). <a data-doi="1" href="https://dx.doi.org/10.1017/err.2020.105" target="_blank" rel="nofollow noopener">DOI: 10.1017/err.2020.105</a>

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                                             <strong>Citation</strong>:
                                             A CRISPR picture emerges on European Union GMO directive (2021, January  6)
                                             retrieved  6 January 2021
                                             from https://phys.org/news/2021-01-crispr-picture-emerges-european-union.html


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