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Montag, April 29, 2024
EuropaAufhebung der Reisebeschränkungen: Der Rat überprüft die Liste der Drittländer

Aufhebung der Reisebeschränkungen: Der Rat überprüft die Liste der Drittländer

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Nach einer Überprüfung im Rahmen der Empfehlung zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkungen für nicht unbedingt erforderliche Reisen in die EU hat der Rat die Liste der Länder aktualisiert, für die die Reisebeschränkungen aufgehoben werden sollten. Wie in der Ratsempfehlung vorgesehen, wird diese Liste weiterhin regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

Basierend auf den in der Empfehlung dargelegten Kriterien und Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten ab dem 8. August schrittweise Aufhebung der Reisebeschränkungen an den Außengrenzen für Einwohner der folgenden Drittstaaten:

  • Australien
  • Kanada
  • Georgien
  • Japan
  • Neuseeland
  • Ruanda
  • Südkorea
  • Thailand
  • Tunesien
  • Uruguay
  • China, vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit

Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und dem Vatikan sollten berücksichtigt werden EU Einwohner im Sinne dieser Empfehlung.

Das Kriterien zur Bestimmung der Drittländer, für die die derzeitige Reisebeschränkung aufgehoben werden sollte, insbesondere die epidemiologische Lage und Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich physischer Distanzierung, sowie wirtschaftliche und soziale Erwägungen. Sie werden kumulativ angewendet.

Bezüglich der epidemiologische Situation, sollten die aufgeführten Drittländer insbesondere folgende Kriterien erfüllen:

  • Zahl der neuen COVID-19-Fälle in den letzten 14 Tagen und je 100 000 Einwohner nahe oder unter dem EU-Durchschnitt (Stand vom 15. Juni 2020)
  • stabiler oder abnehmender Trend neuer Fälle in diesem Zeitraum im Vergleich zu den vorangegangenen 14 Tagen
  • Gesamtreaktion auf COVID-19 unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen, einschließlich zu Aspekten wie Tests, Überwachung, Kontaktverfolgung, Eindämmung, Behandlung und Berichterstattung sowie der Zuverlässigkeit der Informationen und, falls erforderlich, der durchschnittlichen Gesamtpunktzahl für International Health Vorschriften (IHR). Informationen der EU-Delegationen zu diesen Aspekten sollten ebenfalls berücksichtigt werden.

Die Gegenseitigkeit sollte auch regelmäßig und von Fall zu Fall berücksichtigt werden.

Für Länder wo weiterhin Reisebeschränkungen gelten, folgende Personengruppen sollten ausgenommen werden von den Beschränkungen:

  • EU-Bürger und ihre Familienangehörigen
  • Langzeitbewohner der EU und ihre Familienangehörigen
  • Reisende mit einer wesentlichen Funktion oder einem wesentlichen Bedarf, wie in der Empfehlung aufgeführt.

Schengen-assoziierte Länder (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) nehmen ebenfalls an dieser Empfehlung teil.

Nächste Schritte

Die Empfehlung des Rates ist kein rechtsverbindliches Instrument. Die Behörden der Mitgliedstaaten sind weiterhin für die Umsetzung des Inhalts der Empfehlung verantwortlich. Sie dürfen in voller Transparenz nur schrittweise Reisebeschränkungen in Richtung der aufgeführten Länder aufheben.

Ein Mitgliedstaat sollte nicht beschließen, die Reisebeschränkungen für nicht börsennotierte Drittländer aufzuheben, bevor dies auf koordinierte Weise beschlossen wurde.

Dieser Liste der Drittländer sollte weiter überprüft werden regelmäßig und kann gegebenenfalls vom Rat nach enger Konsultation mit der Kommission und den zuständigen EU-Agenturen und -Diensten nach einer Gesamtbewertung auf der Grundlage der oben genannten Kriterien weiter aktualisiert werden.

Reisebeschränkungen können für ein bestimmtes Drittland, das bereits aufgeführt ist, aufgrund von Änderungen in einigen Bedingungen und infolgedessen bei der Beurteilung der epidemiologischen Situation ganz oder teilweise aufgehoben oder wieder eingeführt werden. Wenn sich die Situation in einem börsennotierten Drittland schnell verschlechtert, sollten rasche Entscheidungen getroffen werden.

Hintergrund

Am 16. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der eine vorübergehende Beschränkung aller nicht wesentlichen Reisen aus Drittländern in die EU für einen Monat empfohlen wurde. Die Staats- und Regierungschefs der EU haben zugestimmt, diese Beschränkung am 17. März umzusetzen. Die Reisebeschränkung wurde am 8. April 2020 bzw. am 8. Mai 2020 um einen weiteren Monat verlängert.

Am 11. Juni verabschiedete die Kommission eine Mitteilung, in der sie die weitere Verlängerung der Beschränkung bis zum 30. Juni 2020 empfiehlt und einen Ansatz für eine schrittweise Aufhebung der Beschränkung nicht unbedingt erforderlicher Reisen in die EU zum 1. Juli 2020 darlegt.

Am 30. Juni verabschiedete der Rat eine Empfehlung zur schrittweisen Aufhebung der vorübergehenden Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige Reisen in die EU, einschließlich einer ersten Liste von Ländern, für die die Mitgliedstaaten mit der Aufhebung der Reisebeschränkungen an den Außengrenzen beginnen sollten. Diese Liste wurde am 16. Juli und 30. Juli aktualisiert.

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