Angesichts der für heute, Mittwoch, 8. Juni 2022, im Europäischen Parlament angesetzten Diskussion unter dem Titel „Globale Bedrohungen des Abtreibungsrechts: Die mögliche Aufhebung des Abtreibungsrechts in den USA durch den Obersten Gerichtshof“, hat der Generalsekretär der COMECE, P. Manuel Barrios Prieto, folgende Erklärung abgegeben:
STRASSBURG, FRANKREICH – Plenarsaal des Europäischen Parlaments in Straßburg. (Bildnachweis: Shutterstock)
Wir sehen mit Überraschung, dass das Europäische Parlament die Auswirkungen eines durchgesickerten Gutachtenentwurfs des Obersten US-Gerichtshofs zum Thema Abtreibung diskutieren wird. Dies ist ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die demokratische Rechtsprechung eines souveränen Staates, der auch kein Mitgliedstaat der EU ist. Die Annahme einer Entschließung des Europäischen Parlaments, die diese Einmischung billigt, wird diese Institution nur diskreditieren.
In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass es aus rechtlicher Sicht kein anerkanntes Recht auf Abtreibung im europäischen oder internationalen Recht gibt. Daher kann kein Staat verpflichtet werden, Abtreibungen zu legalisieren, zu erleichtern oder zu ihrer Durchführung beizutragen.
Die EU sollte die Gesetzgebungsbefugnisse ihrer Mitgliedstaaten und den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung achten, wonach die Union nur im Rahmen der ihr von den Mitgliedstaaten in den Verträgen übertragenen Befugnisse tätig wird, um die darin festgelegten Ziele zu erreichen (Artikel 5.2 des Vertrags über die Europäische Union). Als Ständiger Ausschuss der COMECE zum Ausdruck gebracht in einer Stellungnahme vom Februar 2022 der Versuch, ein vermeintliches Recht auf Abtreibung in die Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzuführen, wäre Gesetz „ohne ethische Grundlage und dazu bestimmt, eine Ursache für ständige Konflikte zwischen den Bürgern der EU zu sein.“
Wir nehmen auch mit großer Sorge zur Kenntnis und bedauern die Verneinung des Grundrechts auf Kriegsdienstverweigerung, das eine Ausstrahlung der Gewissensfreiheit ist, wie in Artikel 10.1 des Charta der Grundrechte der Europäischen Union und vom UN-Menschenrechtsausschuss anerkannt (Fall Jeong et al. gegen Republik Korea, 27. April 2011). Wir sind beunruhigt darüber, dass das Recht der Gesundheitseinrichtungen, bestimmte Dienstleistungen, einschließlich Abtreibung, zu verweigern, geschwächt oder sogar verweigert wird. Wie von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates in ihrem Beschluss 1763 (2010) zum Recht auf Kriegsdienstverweigerung bei rechtmäßiger medizinischer Versorgung „Keine Person, kein Krankenhaus oder keine Einrichtung darf gezwungen, haftbar gemacht oder in irgendeiner Weise diskriminiert werden, weil sie sich weigern, eine Abtreibung, eine menschliche Fehlgeburt (…) der Tod eines menschlichen Fötus oder Embryos aus irgendeinem Grund.“