Um den internationalen Handel zu erleichtern, die Zollabfertigungszeiten zu verkürzen und das Betrugsrisiko zu verringern, hat die EU beschlossen, eine Einzelfenster für den Zoll. Der Rat hat heute neue Vorschriften angenommen, die die geeigneten Bedingungen für die digitale Zusammenarbeit zwischen dem Zoll und den zuständigen Partnerbehörden festlegen.
Die Single-Window-Umgebung wird es Zoll- und anderen Behörden ermöglichen, automatisch zu überprüfen, ob die betreffenden Waren den EU-Anforderungen entsprechen und ob die erforderlichen Formalitäten erledigt wurden.
Mehr als 60 nicht zollrechtliche EU-Rechtsakte sowie nationale nicht zollrechtliche Rechtsvorschriften in Bereichen wie Gesundheit und Sicherheit, Umwelt, Landwirtschaft, Fischerei, internationales Erbe und Marktüberwachung müssen an den Außengrenzen durchgesetzt werden. Dies erfordert zusätzlich zu den Zollanmeldungen zusätzliche Dokumente und betrifft jährlich Hunderte Millionen Warenbewegungen.
Effiziente Zollabfertigung und Kontrollen sind unerlässlich, um einen reibungslosen Handelsfluss zu ermöglichen und gleichzeitig die EU-Bürger, Unternehmen und die Umwelt zu schützen. Einmal vollständig implementiert, Unternehmen müssen Dokumente nicht mehr über verschiedene Portale bei mehreren Behörden einreichen. Die Single-Window-Umgebung wird es Zoll- und anderen Behörden ermöglichen, automatisch zu überprüfen, ob die betreffenden Waren den EU-Anforderungen entsprechen und ob die erforderlichen Formalitäten erledigt wurden.
Die neuen Regeln sollen den reibungslosen Ablauf des grenzüberschreitenden Handels fördern und fördern dazu beitragen, den Verwaltungsaufwand für Händler zu verringern, insbesondere durch Zeitersparnis und eine einfachere und stärker automatisierte Zollabfertigung.
Hintergrund und nächste Schritte
Die Kommission legte am 952. Oktober 2013 den Vorschlag zur Einrichtung des EU-Single-Window-Umfelds für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 29/2020 vor. Der Rat einigte sich am 15. Dezember 2021 auf sein Verhandlungsmandat. Die Verhandlungen zwischen den Mitgesetzgebern endeten mit a vorläufige Vereinbarung am 19. Mai 2022. Die heutige Annahme des endgültigen Textes bedeutet, dass diese Verordnung nun auf der November-II-Plenartagung des Europäischen Parlaments unterzeichnet und anschließend im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann.