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Montag, April 29, 2024
EuropaESMA legt endgültige Position zur Aktienhandelspflicht fest

ESMA legt endgültige Position zur Aktienhandelspflicht fest

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In der Erklärung wird dargelegt, dass der Handel von Aktien mit einer ISIN des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) an einem britischen Handelsplatz in britischen Pfund Sterling (GBP) durch EU-Wertpapierfirmen nicht der EU-STO unterliegen wird. Dieser Währungsansatz ergänzt den zuvor beschriebenen EWR-ISIN-Ansatz ESMA-Erklärung vom Mai 2019.

Diese überarbeitete Leitlinie zielt darauf ab, der besonderen Situation der wenigen EU-Emittenten Rechnung zu tragen, deren Aktien hauptsächlich an britischen Handelsplätzen in GPB gehandelt werden. Die ESMA ist auf der Grundlage EU-weiter Daten der Ansicht, dass ein solcher Handel von Wertpapierfirmen in der EU nicht systematisch, ad hoc, unregelmäßig und selten erfolgt. Daher unterliegen diese Geschäfte nicht der EU STO gemäß Artikel 23 MiFIR. 

Die ESMA hat in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission das Möglichste getan, um Störungen zu minimieren und sich überschneidende STO-Verpflichtungen und ihre potenziell nachteiligen Auswirkungen für die Marktteilnehmer zu vermeiden. Der von der ESMA vorgeschlagene Ansatz wird solche Überschneidungen effektiv vermeiden, wenn das Vereinigte Königreich einen Ansatz verfolgt, der keine EWR-ISINs unter der britischen STO umfasst. Die ESMA stellt jedoch fest, dass der Geltungsbereich der britischen STO nach Ablauf der Übergangsfrist zum jetzigen Zeitpunkt unklar bleibt.

In Ermangelung einer Gleichwertigkeitsentscheidung in Bezug auf das Vereinigte Königreich werden die potenziellen nachteiligen Auswirkungen der Anwendung der STO nach Ablauf des Übergangszeitraums voraussichtlich dieselben sein wie in dem zuvor betrachteten No-Deal-Brexit-Szenario ESMA-Erklärung.

Die Anwendung des STO auf Aktien mit einer anderen ISIN sollte weiterhin unter Berücksichtigung des Vorstehenden bestimmt werden ESMA-Leitfaden veröffentlicht am 13. November 2017.

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